```
Zur Übersicht

CBAM Verordnung - Fristen, Berichtspflichten und Sanktionen

Bild für den CBAM Blog Atikel

Intro

Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist ein zentraler Bestandteil der EU-Strategie, bis 2050 Netto-Null-Treibhausgasemissionen zu erreichen und spielt eine wichtige Rolle im Kampf gegen den Klimawandel. Im Mittelpunkt steht das Ziel, das sogenannte Kohlenstoffleck durch die Einführung einer Kohlenstoffgrenzsteuer zu adressieren, was zu einer faireren Wettbewerbslandschaft in der EU beitragen soll. Bis spätestens 31. Januar 2024 müssen Unternehmen, die von dieser Regelung betroffen sind, ihre ersten Berichtspflichten erfüllen.

Was ist CBAM?

CBAM, der Carbon Border Adjustment Mechanism, ist ein klimapolitisches Instrument der Europäischen Union, der zur Bekämpfung des Kohlenstofflecks konzipiert wurde. Dieses Phänomen tritt auf, wenn Industrien in Ländern mit strengen Klimaschutzvorschriften gegenüber Staaten mit weniger strengen Richtlinien wirtschaftlich benachteiligt sind. Eine solche Verschiebung führt zu einem Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen und untergräbt die Bemühungen um den Klimaschutz.

Ziel des CBAMs ist somit die Erhebung eines CO₂-Preises auf importierte Güter basierend auf ihren eingebetteten CO₂-Emissionen, damit ein fairer Wettbewerb unter den verschiedenen Industrien gewährleistet werden kann.

CBAM Hauptcharakteristiken:

  • Einer der zentralen Pfeiler der "Fit für 55"-Agenda der EU
  • Konzentriert sich auf die eingebetteten CO₂-Emissionen importierter Waren und somit auf die vorgelagerte Lieferkette
  • Durch die Erhebung eines CO₂-Preises auf importierte Waren sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden

Wer ist vom CBAM betroffen?

Während der Übergangsphase des CBAM stehen zunächst Industrien im Fokus, die durch hohe CO₂-Emissionen gekennzeichnet sind und in denen ein signifikantes Risiko für Kohlenstofflecks besteht.

Diese Industrien sind betroffen:

  • Eisen und Stahl – Direkt
  • Aluminium – Direkt
  • Wasserstoff – Direkt
  • Düngemittel – Direkt und indirekt
  • Elektrizität – Direkt und indirekt
  • Zement – Direkt und indirekt

Der CBAM verfolgt primär das Ziel, direkte Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung von Waren bis zu deren Ankunft im EU-Zollgebiet entstehen, zu erfassen, um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Diese direkten Emissionen, die aus der Erzeugung von Wärme und Kälte (Scope 1) resultieren, werden berücksichtigt, unabhängig von ihrem Ursprungsort. Außerdem werden indirekte Emissionen erfasst, die bei der Stromproduktion für die Fertigung dieser Waren entstehen, wobei auch hier der Erzeugungsort des Stroms (Scope 2) irrelevant ist.

Die gegenwärtigen Bestimmungen beziehen sich auf Produkte, die vollständig außerhalb der EU gefertigt wurden, und auf Waren, deren entscheidende Produktionsphase in einem Nicht-EU-Land erfolgte, besonders wenn die Produktion mehrere Länder betrifft. Importe mit einem Wert von weniger als 150 Euro pro Sendung sollen von den CBAM-Bestimmungen ausgenommen sein.

CBAM Zeitplan - allgemeine Fristen

Seit dem 1. Oktober 2023 greift die Übergangsphase des CBAM, wobei der Schwerpunkt zunächst nur auf der Berichterstattung von Treibhausgasemissionen für bestimmte Waren liegt. Ab 2026 tritt das dauerhafte Zahlungssystem in Kraft, das den Erwerb von Zertifikaten zur finanziellen Kompensation verpflichtend macht. Die vollständige Integration des CBAM-Rahmens in das EU-Emissionshandelssystem (ETS) für alle Endprodukte erfolgt bis 2034.

CBAM Übergangsphase seit 31. Oktober 2023

Die Einführung des CBAM ist als stufenweiser Prozess geplant, der mit einer Anfangsphase am 1. Oktober 2023 gestartet ist. Die oben genannten Industrien sind bis zum 31. Januar 2024 verpflichtet, einen vierteljährlichen CBAM-Bericht einzureichen, der die Menge der direkten und indirekten Emissionen angibt, die im Produktionsprozess der importierten Güter freigesetzt wurden. Während dieses Zeitraums ist noch keine finanzielle Kompensation durch die Abgabe einer entsprechenden Menge an CBAM-Zertifikaten erforderlich.

Update: Aufgrund technischer Probleme beim Registrierungs- und Berichtsregister der EU wurde die Frist um 30 Tage (Ende Februar 2024) verschoben. Diese Option steht nur zur Verfügung, wenn bis zum 1. Februar noch kein Bericht vorgelegt wurde. Unternehmen, die ihren Bericht schon abgegeben haben, können ihre Angaben bis zum 31. Juli 2024 ändern. Laut Mitteilung der Europäischen Kommission sollen verspätete Einreichungen eines CBAM-Berichts aufgrund technischer Störungen nicht sanktioniert werden, sofern die Einreichung unmittelbar nach Behebung der Störungen erfolgt.

CBAM-Implementierung ab dem 1. Januar 2026

Nach Ende der Übergangsphase müssen Importeure jährlich die Menge der importierten Waren und die darin enthaltenen Treibhausgasemissionen in die EU deklarieren. Dafür sind entsprechende CBAM-Zertifikate abzugeben. Zusätzlich müssen Importeure die von ihren Lieferanten gesammelten Daten durch unabhängige Prüfer verifizieren lassen und diese Informationen jährlich in einer CBAM-Erklärung einreichen. Bei Vorliegen eines Kohlenstoffpreises im Herkunftsland kann eine Reduzierung der abzugebenden Zertifikate beantragt werden.

Ab 2034

Im Rahmen des EU-ETS wird es keine kostenlosen Emissionszertifikate mehr geben. 100% der eingebetteten Emissionen müssen vollständig durch den Erwerb von CBAM-Zertifikaten ausgeglichen werden.

Berichtspflichten für EU-Importeure

EU-Importeure sind verpflichtet, der Europäischen Union eine detaillierte Aufstellung folgender Aspekte zu übermitteln.

Bis 2025 (vierteljährlich)

  • Die Gesamtmenge jedes Warentyps, der im vorangegangenen Kalenderjahr importiert wurde, ausgedrückt in Megawattstunden für Elektrizität und in Tonnen für andere Waren.
  • Die gesamten eingebetteten Emissionen in diesen Waren, ausgedrückt in Tonnen CO₂e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO₂e-Emissionen pro Tonne jedes Warentyps.

Ab dem 1. Januar 2026 (jährlich)

  • Die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate der Gesamtemissionen der importierten Waren. Diese Zahl wird angepasst, um sowohl den im Herkunftsland gezahlten Kohlenstoffpreis als auch den Umfang der kostenlos zugeteilten EU ETS-Zertifikate zu berücksichtigen.
  • Der Preis richtet sich nach dem wöchentlichen Durchschnittspreis der EU ETS-Auktionszertifikate in €/Tonne CO₂.
  • Kopien von Verifizierungsberichten, die von akkreditierten Prüfern ausgestellt wurden.

Sanktionen bei Verstoß

Laut Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung sind die nachstehenden Sanktionen festgelegt:

  1. Strafen zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen, wenn
    - der berichtspflichtige Anmelder es unterlässt, einen erforderlichen CBAM-Bericht zu übermitteln
     - der eingereichte Bericht unvollständig oder fehlerhaft ist und nicht korrigiert wird, selbst nach Aufforderung durch die zuständige Behörde

    Artikel 16 Absatz 3 legt Faktoren fest, die bei der Festlegung der Strafhöhe berücksichtigt werden müssen, wie das Ausmaß der nicht gemeldeten Daten, die Menge der betroffenen Waren, die damit verbundenen nicht gemeldeten Emissionen, die Absicht oder Fahrlässigkeit des Anmelders sowie dessen Kooperationsbereitschaft.
  1. Strafen über 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen, wenn
    - mehr als zweimal hintereinander unvollständige oder unzutreffende Berichte eingereicht werden
    - die Berichtserstattung um mehr als sechs Monate verzögert wird

Die Umsetzung des Artikels 16 der CBAM-Durchführungsverordnung in nationales Recht steht – soweit erforderlich – noch aus.

5 Schritte, um die Einhaltung der CBAM-Vorschriften sicherzustellen

Als EU-Importeur muss die Einhaltung der neuen CBAM-Regulierungen sicher gestellt werden. Dabei sind fünf wesentliche Schritte zu beachten.

  1. Schritt: Überprüfung
    Die importierten Produkte müssen in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgelistet sein. Für detaillierte Informationen und Beratung empfiehlt es sich an die für den CBAM zuständige nationale Behörde in dem Land zu wenden, in dem das eigene Unternehmen ansässig ist.
  2. Schritt: Registrierung
    Unternehmen sollten sich über das Übergangsregister des CBAM registrieren. Im Zuge dieser Registrierung ist der benannte Beauftragte dazu angehalten, vierteljährliche Berichte über die in den importierten Waren enthaltenen Emissionen hoch zu laden.
  3. Schritt: Sicherstellung
    Handelspartner außerhalb der EU müssen über die detaillierten Richtlinien der Europäischen Kommission aufgeklärt werden. Außerdem müssen Unternehmen den Prozess der Berechnung der in ihren Produkten enthaltenen Emissionen gemäß der vorgegebenen Anleitung verstehen.
  4. Schritt: Befolgung
    Eine intensive Auseinandersetzung mit den von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen ist essentiell, um ein umfassendes Verständnis der neuen Berichterstattungsvorschriften und der dazugehörigen Werkzeuge zu gewährleisten.
  5. Berichterstattung
    Der erste vierteljährlichen CBAM-Bericht muss bis spätestens 31. Januar 2024 eingereicht werden und Importe im vierten Quartal des Jahres 2023 abdecken. Die Einreichung der CBAM-Berichte erfolgt im CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission. Diese Beispieldatei veranschaulicht, wie eine Berichterstattung im XML-Format durchgeführt wird.

Beispiel CBAM Berichterstattung

Der CBAM hat vielfältige Auswirkungen auf Unternehmen, die maßgeblich von deren Organisationsstruktur abhängen. Die Implementierung des CBAM erfordert deshalb eine eingehende Analyse der Lieferkettenprozesse, um die Anforderungen an die Berichterstattung und die Kostenabrechnung zu verstehen. Besonders zu beachten sind dabei die komplexen Beziehungsgeflechte zwischen den Tochtergesellschaften und Lieferanten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union tätig sind. Ein umfassendes Verständnis dieser Strukturen ist relevant, um strategische Entscheidungen zu treffen, die sowohl den regulatorischen Anforderungen entsprechen als auch die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erhalten.

Folgende Graphik stellt eine beispielhafte Berichterstattung dar:

Wie unterstützt Tanso beim CBAM ?

Mit Hilfe der Tanso Software können Sie Ihren Corporate Carbon Footprint (CCF), einschließlich der Einkaufsemissionen (Scope 3.1) berechnen und eine Differenzierung vornehmen. Unsere Software unterstützt hier unterschiedliche Genauigkeitsgrade und Methoden, womit Sie einzelne Warengruppen lieferantenspezifisch und andere mengenbasiert mit Industriedurchschnitten bzw. Emissionsfaktoren bilanzieren können. Diese Funktion erfüllt die Anforderung des CBAM und ermöglicht Ihnen, zusammen mit Zollinformationen eine Basis für regelmäßige CBAM Reports zu schaffen. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wie unsere Software Ihrer Organisation bei der Dekarbonisierung helfen oder bereits bestehende Initiativen verbessern kann, können Sie gerne unsere Ansprechpartner kontaktieren.

Jetzt unverbindlichen Austausch mit unserem Expertenteam vereinbaren

Portät von Till Wiechmann, CEO und Co-Founder von Tanso Technologies.
Till Wiechmann
Co-Founder & CEO

Tauschen Sie sich mit uns aus und gehen Sie heute noch Ihren ersten Schritt Richtung Dekarbonisierung.

  • Einordnung Ihres Status in der CO2-Bilanzierung
  • Auf Ihre Interessen angepasster Einblick in unser Produkt
  • Individuelle Ratschläge für Sie und Ihr Unternehmen
Austausch vereinbaren

Andere Artikel, die für Sie interessant sein könnten

Erfahren Sie Neuigkeiten aus dem Tansoversum.